Artikel 3g VO (EU) 2014/833 - Europäisches Sekundärrecht (2024)

(1) Es ist verboten,

a)
in AnhangXVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie
i)
ihren Ursprung in Russland haben oder
ii)
aus Russland ausgeführt wurden,
b)
in AnhangXVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,
c)
in AnhangXVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;
d)
in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30.September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 720711 oder 72071210 oder 722490 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1.April 2024 für den KN-Code 720711 und ab dem 1.Oktober 2028 für die KN-Codes 72071210 und 722490;

für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in AnhangXXXVI aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt;

e)
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstabena, b, c und d bereitzustellen.

(2) In Bezug auf die in AnhangXVII TeilA aufgeführten Güter und unabhängig davon, ob diese in TeilB jenes Anhangs gelistet sind, gelten die Verbote gemäß Absatz1 nicht für die Erfüllung – bis zum 17.Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 16.März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3) In Bezug auf die in AnhangXVII TeilB aufgeführten Güter, die nicht in TeilA jenes Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten die Verbote gemäß Absatz1 nicht für die Erfüllung — bis zum 8.Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7.Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 720711, 72071210 und 722490, für die die Absätze4, 5 und5a Anwendung finden.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 72071210:

a)
3747905 Tonnen zwischen dem 7.Oktober 2022 und dem 30.September2023;
b)
3747905 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2023 und dem 30.September 2024;
c)
3185719 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2024 und dem 30.September 2025;
d)
2998324 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2025 und dem 30.September 2026;
e)
2623534 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2026 und dem 30.September 2027;
f)
2061348 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2027 und dem 30.September 2028.

(5) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 720711:

a)
487202 Tonnen zwischen dem 7.Oktober 2022 und dem 30.September 2023;
b)
85260 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2023 und dem 31.Dezember 2023;
c)
48720 Tonnen zwischen dem 1.Januar 2024 und dem 31.März 2024.

(5a) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 722490:

a)
147007 Tonnen zwischen dem 17.Dezember 2022 und dem 31.Dezember 2023;
b)
110255 Tonnen zwischen dem 1.Januar 2024 und dem 30.September 2024;
c)
124956 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2024 und dem 30.September 2025;
d)
117606 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2025 und dem 30.September 2026;
e)
102905 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2026 und dem 30.September 2027;
f)
80854 Tonnen zwischen dem 1.Oktober 2027 und dem 30.September 2028.

(6) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem in den Artikeln49 bis54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

(7) Abweichend von Absatz1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in AnhangXVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens PaksII, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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